Häufig gestellte Fragen
Hier haben wir für euch Fragen und Antworten gesammelt, die regelmäßig immer wieder auftauchen.
Allgemeine Fragen
Der Bezirkselternausschuss Kita (BEAK) vertritt die Interessen der Kita-Kinder und Eltern gegenüber den Funktionsträgern im Bezirk (Jugendamt) und den Kita-Trägern. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Qualitätsverbesserungen in der Bildung für unsere Kinder.
So engagieren wir uns in Arbeitsausschüssen der Kita-Träger im Rahmen der AG nach § 78, sind beratendes Mitglied im Kinder- und Jugendhilfeausschuss und vertreten unseren Bezirk auf Landesebene (LEAK). Außerdem nehmen wir teil an Sitzungen des Verkehrsausschusses, der Spielplatz-Komission sowie des Bezirkselternausschusses Schule (BEA).
Natürlich sind wir auch Anlaufstelle für oder vermitteln bei Problemen und Fragen der Eltern, die nicht mehr direkt vor Ort in der Kita gelöst werden können.
Regelmäßig im Kitajahr laden wir alle Eltern im Bezirk zu unseren Plenumsveranstaltungen ein. Wir beginnen stets mit einem informativen Teil, zu dem wir einen passenden Fachreferenten laden, und besprechen in der zweiten Hälfte Fragen und Anregungen aus der Elternschaft.
Der Begriff Erziehungspartnerschaft beschreibt die Zusammenarbeit von Eltern und Institutionen (Kita).Es handelt sich um eine Zusammenarbeit, d.h. nicht um einen einseitigen Informationsfluss, ausgehend von den Erziehern hin zu den Eltern sondern die Erziehungspartnerschaft ist vielmehr ein gemeinsamer Lernprozess:
Eltern und Erzieher diskutieren über Ziele und Methoden der Erziehung von Kindern, die dabei auftauchenden Probleme und Lösungsvorschläge.
Weitere Informationen hierzu sind im Berliner Kita-Förderungs-Gesetz KitaFöG enthalten. (§14 und § 15 KitaFöG)
In Alltagsgesprächen, Entwicklungsgesprächen und Elternabenden hat man die Möglichkeit sich auszutauschen. Hierzu gehören auch der Zugang zum Sprachlerntagebuch, Einsicht ins Konzept und Hospitationen in der Kita (§ 14 und § 15 KitaFöG).
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege(Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG)
- Weitere Gesetzliche Grundlagen (Rechtsvorschriften für den Bereich Jugend und Familie)
Ja, das Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) schreibt vor, dass in Kitas eine Elternvertretung gewählt wird. Die Kita muss daher diese Wahl ermöglichen und vorbereiten.
Die Elternvertretung wird von der Elternversammlung gewählt. Zur Elternversammlung zählen alle Eltern, deren Kind oder Kinder in Ihrer Kita betreut werden.
Wahlberechtigt sind die Erziehungsberechtigten des in Ihrer Kita betreuten Kindes. Voraussetzung ist, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, ist auch nur dieser Elternteil wahlberechtigt. Gleiches gilt für die Wählbarkeit in den Elternbeirat, sofern vorhanden.
In der Regel werden für jede Gruppe zwei (2) Elternvertreter gewählt. Diese Vertreter werden nur von den Eltern der jeweiligen Gruppe gewählt. Die vorgeschlagenen Eltern dürfen sich auch selbst wählen.
Nein. Denn es handelt sich hierbei um Personenwahlen und diese erfolgen grundsätzlich geheim, d. h. mit Stimmzetteln. Das kostet zwar ein wenig Zeit, gewährleistet aber, dass die jeweilige Gruppe ehrliche Ergebnisse bekommen. Denn der Gruppendruck, der bei Abstimmungen per Handzeichen ausgeübt wird, ist nicht zu unterschätzen.
Wollen die Eltern dennoch per Akklamation wählen, ist dies nur möglich, wenn niemand aus der Gruppe diesem Vorgehen widerspricht. Eine Wahl per Akklamation ist immer dann sinnvoll, wenn offenkundig nicht mit Gegenstimmen zu rechnen ist.
Wenn Eltern an der Elternversammlung nicht teilnehmen können, aber schon im Vorfeld signalisieren, dass sie sich gern engagieren möchten, können sie auch in Abwesenheit gewählt werden.
Das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Grundsatz bleibt die alte Elternvertretung so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt wird.
Üblicherweise wird die Kita die Elternversammlung mit der dann ebenfalls stattfindenden Elternvertreterwahl rechtzeitig ankündigen. Stellen sich mehr als zwei Eltern zur Wahl als Elternvertreter, gewinnen die (zwei) Eltern mit den jeweils meisten Stimmen die Wahl. Ggf. muss bei einem Gleichstand eine Stichwahl durchgeführt werden.
Kita-Platz und Kosten
Anspruch auf einen Kita-Platz besteht ab dem ersten Geburtstag des Kindes generell und bis zum ersten Geburtstag, wenn es für seine Entwicklung geboten ist oder die Eltern bzw. Sorgeberechtigten erwerbstätig, arbeitssuchend oder in einer (Hoch)Schul-, Weiter- oder Ausbildung befindlich sind (siehe §24 SGB VIII). Der Anspruch auf den jeweiligen Betreuungsumfang ist hier ebenfalls geregelt sowie im §4 KitaFöG in Verbindung mit §5 KitaFöG.
Der Anspruch bzw. Bedarf des erforderlichen Betreuungsumfangs wird mit dem Kitagutschein gemäß §7 KitaFöG bescheinigt, für jedes Kind separat!
Wenn Ihr Kind in eine Kindertagesstätte oder eine Kindertagespflegestelle gehen soll, benötigen Sie dafür diesen Kita-Gutschein. Über den Gutschein werden den Kitas die Betreuungskosten vom Land Berlin erstattet, die nicht durch die Elternbeiträge gedeckt sind.
Den Gutschein können die Eltern in einer Berliner Tageseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn dort ein Platz frei ist. Der Gutschein ist in ganz Berlin gültig, muss bei einem Umzug innerhalb Berlins also nicht neu beantragt werden.
Der Kita-Gutschein kann beim jeweiligen Jugendamt im Bezirk beantragt werden.
Wichtig ist der rechtzeitige Antrag!
Bitte stellen Sie den Antrag frühestens 9 und spätestens 2 Monate bevor Ihr Kind in die Kita gehen soll.
Bitte stellen Sie den Antrag erst nach der Geburt des Kindes.
Hier geht’s zum Online Antrag.
Die Kostenbeteiligung für die Kindertagesbetreuung wurde schrittweise abgeschafft.
Ab dem 01.08.2018 ist die Kita für alle kostenfrei. Nur den Verpflegungsanteil müssen Sie weiterhin bezahlen. (derzeit 23,00 EUR monatlich)
Weitere Informationen, auch zu den Zuzahlungen, die manche Kitas erheben, erhalten Sie hier.
Prinzipiell sollten sich die Eltern so schnell wie möglich auf die Suche nach einem Kitaplatz machen. Auf Wunsch unterstützt das Jugendamt bei der Platzsuche. Das Jugendamt hat einen freien geeigneten Platz in einer Kita auf Verlangen der Eltern nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dieser freie Platz im Umkreis von 30 min unter Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss oder auf dem Arbeits-/Ausbildungsweg der Eltern liegen soll (siehe §6 VOKitaFöG).
Die Kitaplatzsuchmaschine Kita-Navigator der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erlaubt eine einfache Kitaplatzsuche.
Eine Anmeldung in der Kita auf Warteliste o.ä. begründet keinen Platzanspruch. Der Platz ist erst dann sicher, wenn ein Betreuungsvertrag mit der Kita auf Basis des Kitagutscheins geschlossen wurde.
Es gibt eine Geschwisterermäßigung bei den Kitakosten, siehe oben. Viele Kitas halten die Plätze für Geschwisterkinder auf Bitten der Eltern vor. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch darauf, denn der Platz wird erst mit dem Betreuungsvertrag auf Basis des Kitagutscheins verbindlich festgeschrieben.
Bildung in der Kita
Das Berliner Bildungsprogramm beschreibt, welche grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten jedes Kind in seinen ersten sechs Lebensjahren braucht, um erfolgreich seinen weiteren Lebensweg beschreiten zu können, mit welchen Inhalten es bekannt gemacht werden soll und wie es entsprechend seinem Entwicklungsstand und seinen Neigungen gefördert werden kann.
Das “Berliner Bildungsprogramm für Kitas und Kindertagespflege” ist die Grundlage der Arbeit aller Berliner Kitas. Es bietet einen verbindlichen, wissenschaftlich begründeten und fachlich erprobten Orientierungsrahmen für die Erzieherinnen und Erzieher.
Weitere Infos hier: Zur Qualität in der Kindertagesbetreuung.
Jede Kita oder Kindertagespflegestelle verfügt über eine schriftliche Konzeption. Dort finden Eltern Informationen zu den pädagogischen Schwerpunkten, zu den Räumen, den Öffnungszeiten und Vielem mehr.
Das Konzept erstellt die Kita bzw. der Träger. Es muss sich am Berliner Bildungsprogramm orientieren. Eltern können zur Weiterentwicklung und Einhaltung/praktischer Ausgestaltung im Rahmen der Elternbeteiligung beitragen. Die Verantwortung für die Konzeption liegt aber bei den Kitas bzw. Trägern. Sie ist Grundlage für die Betriebserlaubnis der Kita.
Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen: §45 SGB VIII und §10 KitaFöG.
Ihr Kind erhält in der Kita ein Sprachlerntagebuch. Es begleitet Ihr Kind während der gesamten Zeit, die es in der Kita verbringt.
Das Berliner Sprachlerntagebuch bildet die verbindliche Grundlage für die Dokumentation der Fortschritte in der (verbalen) Ausdrucksfähigkeit eines Kindes. Mit dem Sprachlerntagebuch werden die Bildungs- und Entwicklungswege der Kinder bis zu ihrem Schuleintritt kontinuierlich begleitet. Die Kinder selbst und ihre Eltern sind daran aktiv beteiligt. Es wird ergänzt durch weitere Beobachtungs- und Dokumentationsverfahren, die ebenfalls die Potentiale der Kinder ins Zentrum stellen. Diese Beobachtungsverfahren und das Sprachlerntagebuch sind Grundlage für die individuellen Entwicklungsgespräche mit den Eltern.“ (BBP 2, S. 34)
Weitere Informationen und Download-Möglichkeiten erhalten Sie hier.
Die Vorschulzeit beginnt mit dem Eintritt in die Kita. Das heißt während der gesamten Kitazeit werden die Kinder auf die Schule vorbereitet.
In dieser Phase geht es darum, Kindern mit Geduld und Zuwendung in ihrer Selbstständigkeit und ihrem Selbstbewusstsein zu unterstützen. Die Kita bereitet das Kind daher in Partnerschaft mit den Eltern auf seinen zukünftigen Bildungsweg vor und zwar vom ersten Tag an, nicht erst kurz vor Schulbeginn.
Die wesentlichste Vorbereitung auf die Schule ist die Sprachförderung des Kindes sowie die Entwicklung eines gesunden Selbstbewusstseins und entsprechender Selbständigkeit. Einige Kitas legen in den letzten zwei Kita-Jahren auch verstärkt Aufmerksamkeit auf die Feinmotorik oder die Konzentrationsfähigkeit, was dem Kind später hilft, die Stifte richtig zu halten und dem Unterricht zu folgen. Lesen, Schreiben, Rechnen usw. wird aber nicht explizit geschult, dafür ist die Grundschule da.
Weitere Informationen erhalten Sie im Berliner Bildungsprogramm und in den Flyern der Senatsverwaltung für den Übergang Kita-Schule.
Fachkräfte und Betreuungsumfang in der Kita
Das nachzuprüfen ist für die Eltern nahezu unmöglich, denn dafür müssten sie alle Betreuungsverträge der Kinder kennen UND alle Arbeitsverträge der Erzieher. Das ist schon allein aus Datenschutzgründen nicht machbar, weder für einzelne Eltern noch für Elternvertreter.
Die Elternvertreter können von der Kitaleitung aber Auskunft verlangen, ob bzw. wie gut der Betreuungsschlüssel eingehalten wird (siehe §14 (4) KitaFöG).
Der Betreuungsschlüssel in Berlin ist NICHT personengebunden, also es heißt nicht etwa, ein*e Erzieher*in darf maximal 14 Kinder betreuen. Der Schlüssel ist nach dem erforderlichen Betreuungsumfang für ALLE Kinder einer Einrichtung nach Stunden ausgelegt mit sog. Vollzeitäquivalenten (VZÄ). So heißt es in §11 KitaFöG in Verbindung mit §28 KitaFöG z.B.
„[…]38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen[…]
c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
– für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,
– für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung […]“ usw.
So sind z.B. für ein 3 Jahre altes Kind mit Teilzeitförderung also einem Betreuungsumfang von 5-7h = 38,5h/11 = 3,5 h pro Woche pädagogisches Fachpersonal zu berücksichtigen. 38,5 h entsprechen einem Vollzeitäquvalent oder einer Vollzeitstelle. 3,5h sind dann also 0,091 Stellen. Für ein 23 Monate altes Kind mit Ganztagsvertrag (7 -9 h) sind es 38,5h/14 = 2,75 h pro Woche oder 0,071 Stellen. (Für die Personalkosten werden aber ab 01.12.17 nur 98% davon angesetzt, da 38,5 h nur 98% der tariflichen Arbeitszeit bei Vollzeit von dann 39,4h sind (siehe hierzu RV Tag-Anlage 7 und Kostenblätter nach RV Tag).
Die Vollzeitäquivalente bzw. Stellenanteile werden für alle Kinder einer Einrichtung zusammengerechnet. Hinzu kommen dann noch die Zuschläge für die Kitaleitung, besondere Sprachförderung, erweiterte Ganztagsbetreuung usw. Alles zusammen bildet den Soll-Personalbedarf bzw. die notwendige Anzahl an Wochenstunden pädagogischen Fachpersonals = 100%.
Die vorhandene Anzahl Wochenstunden pädagogischen Fachpersonals bzw. die vorhandenen Stellen ergeben sich aus den Arbeitsverträgen der Erzieher*innen, deren Wochenstunden ebenfalls zusammengerechnet werden, denn es gibt hier Teilzeitverträge mit z.B. 20 h, berufsbegleitende Erzieherinnen mit max. 28,5 h oder auch Vollzeit-Verträge mit mehr als 40h /Woche.
Insgesamt muss der Träger bzw. die Kita sicherstellen, dass sie den Soll-Personalbedarf zu mindesten 95% decken. Dann ist der Betreuungsschlüssel also erfüllt. siehe hierzu auch die Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFög §§11-20.
Wichtig ist dabei noch zu beachten, dass der Betreuungsschlüssel wie oben erklärt alle Ausfallzeiten der Erzieher, ihre Nebentätigkeiten wie Evaluation, Dokumentation, Dienstbesprechungen sowie Fortbildungen usw. bereits abschließend berücksichtigt. Krankheit und Urlaub von Erziehern sind hier also schon eingerechnet und müssen von der Kita bzw. vom Träger nicht separat kompensiert werden! Praktisch ist es also möglich, dass alle Erzieher krank sind und die Betreuung unmöglich, der Schlüssel aber trotzdem erfüllt ist.
Ja das klingt verrückt, aber das Gesetz ist leider so geschrieben.
Beim Betreuungsschlüssel entzündet sich immer wieder Streit, weil viele Eltern meinen, die Erzieher betreuen zu viele Kinder und die Träger bzw. Kitas trügen dafür die Verantwortung. Doch der Betreuungsschlüssel sagt nichts über die maximal zulässige Anzahl der Kinder pro Erzieher aus, siehe oben. Er gilt für die ganze Einrichtung, nicht für eine Gruppe. I.d.R. stöhnen die Erzieher und Kitas auch über zu viele Kinder pro Erzieher, sie sind genauso Leidtragende wie die Kinder bzw. die Eltern.
Daher gilt es, gemeinsam mit den Kitas und Erziehern Lösungswege zu finden und v.a. temporäre Personalengpässe zusammen zu lösen. Das größte Problem ist meist die fehlende Kommunikation darüber. Daher sprechen Sie als Eltern die Probleme offen aber lösungsorientiert und konstruktiv an. Pauschale Kritik an der Kita-Leitung führt meist nur dazu, dass die Leitung sich auf die gesetzliche Regelung beruft, nach der der Betreuungsschlüssel erfüllt ist.
Die Kitas und Träger sind auch nur Leidtragende des Betreuungs- und Finanzierungsschlüssels, denn sie erhalten nur 93% der Kosten vom Land Berlin erstattet, wenn es keine Eigenbetriebe sind. Die Kosten ergeben sich aus dem o.a. SOLL-Personalbedarf und den Sachkosten, wie z.B. Mieten, die in Berlin kontinuierlich steigen. Details hier: Rahmenvereinbarung (RV) Tag-Anlage 7 & Kostenblätter nach RV Tag.
Hinzu kommt der weiterhin hohe Fachkräftemangel. Selbst wenn die Träger wollten, können sie daher in vielen Fällen kein qualifiziertes Personal finden oder es aufgrund des Betreuungsschlüssels nicht finanzieren.
In den Randbezirken von Berlin ist der Fachkräftemangel besonders spürbar, da Brandenburg höhere Erzieherentgelte bezahlt und die Erzieher dann eher in Brandenburger Kitas arbeiten. Siehe dazu auch hier.
Einfach nicht, aber in Abstimmung mit den Elternvertretern und v.a. dem Jugendamt können die Kitas die Öffnungszeiten einschränken, soweit der im Betreuungsvertrag geregelte maximale Betreuungsumfang gewährleistet ist. Für eine ganztagserweiterte Betreuung, also 9-12 h müssen die Kitas dabei 11 Stunden Öffnungszeit sicherstellen. Wenn eine Kita die Betreuungszeiten nicht anbieten kann, kann sie auch keinen entsprechenden Betreuungsvertrag schließen bzw. registrieren (siehe §8 (6) VOKitaFöG).
Spontan schließen kann eine Kita i.d.R. nur, wenn die Sicherheit der Kinder akut gefährdet ist, beispielsweise wegen Sturmschäden oder Einsturzgefahr o.ä. Aber dann wird die Leitung bzw. der Träger zusammen mit dem Jugendamt auch schnellstmöglich eine Ersatz-bzw. Notbetreuung organisieren und die Eltern informieren.
Generell bestehen für die Kita bzw. den Träger Meldepflichten gemäß §31 AG KJHG, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist. Personalmangel ist demnach auch meldepflichtig, wenn die Kita die Aufsicht nicht mehr gewährleisten kann und damit das Kindeswohl gefährdet ist. Die Eltern sind hierbei immer rechtzeitig zu informieren!
Sollte eine Kita trotz massiven Personalmangels die Betreuung weiter anbieten, kann u.U. auch das Jugendamt selbst in Form der Kitaaufsicht die Kita wg. der Notsituation schließen, denn das Wohl der Kinder, nicht die Berufstätigkeit der Eltern hat für das Jugendamt oberste Priorität.
Eine Kita, die von sich aus wegen Personalmangels vorübergehend schließt, kommt also ihren Pflichten nach und wird im Vorfeld alles unternommen haben, um es zu vermeiden.
Erinnert sei hier auch an die ErziehungsPARTNERSCHAFT. Das bedeutet, die Kita wird in der Regel in Abstimmung mit den Elternvertretern und Eltern versuchen, mit Unterstützung der Eltern den Betrieb aufrecht zu erhalten, indem wo möglich die ggf. Kinder kürzer in der Kita betreut werden, die Eltern private Ausweichmöglichkeiten nutzen oder wo möglich selbst in der Kita unterstützen. Durch ein solidarisches Miteinander von Kita und Eltern kann hier viel Frust und Streit vermieden werden.
Die Schließzeiten legt die Kita bzw. der Träger fest.
Gemäß §3(4) Rahmenvereinbarung (RV) Tag dürfen die Regelschließzeiten 25 Werktage nicht überschreiten und die Kitaleitung hat in Abstimmung mit den Eltern eine Ersatzbetreuung ggf. bei einem Kooperationspartner zu gewährleisten.
Schulanmeldung
In Berlin ist derzeit der 30.09. eines Jahres Stichtag für die Schulbesuchspflicht. Kinder die bis zum 30.09. eines Jahres 6 Jahre alt sind bzw. werden, müssen also mit Schulbeginn dieses Jahres in die Schule gehen. So ist z.B. im Sommer 2023 regulärer Schulbeginn für alle Kinder, die zwischen dem 01.10 2015 und dem 30.09.2016 geboren sind.
Die Eltern werden gut ein Jahr vorher von der für sie zuständigen Einzugs-Grundschule angeschrieben. Die Anmeldung erfolgt stets in der zuständigen Einzugs-Grundschule in der Regel Anfang Oktober des Vorjahres, also für Schulbeginn im Sommer 2023 Anfang Oktober 2022.
Ja, wenn es keinen Sprachförderbedarf hat und spätestens bis 31.03. des auf die Einschulung folgenden Jahres 6 alt wird. Für die Einschulung in 2023 muss es also spätestens bis 31.03.2023 6 Jahre alt werden. Weitere Infos sind hier im Flyer zur Schulanmeldung zu finden.
Die Anmeldung kann bei der Schulanmeldung in der Grundschule erfolgen. Die Formulare erhalten Eltern in der Schule oder online.
Die „Hortgutscheine“ sind analog zu den Kita-Gutscheinen zu beantragen, also der Bedarf ist nachzuweisen und der Umfang zu begründen. Außerdem ist die Hort-Betreuung wieder kostenpflichtig, abhängig vom Einkommen! Infos gibt es hier.
Wichtig ist zu beachten, dass der Kita-Platz im Jahr des Schulbeginns immer nur bis zum 31.07. belegt werden kann. Die Schule beginnt in aller Regel später, in 2023 z.B. am 28.08. Für die Zwischenzeit benötigen die Eltern dann entweder einen entsprechenden Hort-Platz mit Ganztagsbetreuung oder müssen das Kind selbst betreuen. Eine Betreuung in der Kita ist nach dem 31.07. nicht mehr möglich.
Fallen Sommer-Schließzeiten der Kita vor den 31.07. müssen die Eltern dies berücksichtigen oder eine von der Kita zu organisierende Ersatzbetreuung bis 31.07. in Anspruch nehmen. Eine Betreuung im Hort ist vor dem 01.08. nicht möglich!
Die Termine für Schulbeginn und Einschulungsfeier sind hier zu finden.
Eltern können die Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht für ein Jahr beantragen. Der Antrag muss bei der regulären Schulanmeldung in der Einzugs-Grundschule gestellt werden. Sollten Eltern sich noch eine abschließende Meinung bilden wollen, haben sie auf dem Schulanmeldungsformulardie Möglichkeit, das Kästchen „Antrag auf Zurückstellung: wird erwogen“ anzukreuzen.
Zu beachten ist, dass bei einer Zurückstellung eine schulärztliche Untersuchung des Kindes bis zum darauffolgenden Februar erfolgen muss. Die Untersuchung erfolgt beim Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Pankow. Um die Untersuchungstermine sollten sich die Eltern so früh wie möglich selbst kümmern.
Über den Rückstellungs-Antrag entscheidet die Schulaufsicht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Kita und das Gutachten des Schularztes, des Kinderarztes oder des Schulpsychologischen Dienstes.
Die Zurückstellung wird nur genehmigt, wenn an Stelle des Schulbesuchs eine entsprechende Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt, sprich wenn ein Kitaplatz vorhanden ist.
Bei der schulärztlichen Untersuchung werden nur die sprachliche und kognitive Entwicklung des Kindes überprüft, ähnlich wie bei der U9 beim Kinderarzt.
Sollten aber aus Sicht der Eltern psychologische oder verhaltensbedingte Gründe für die Rückstellung sprechen, wird dies kaum bei der Schulärztlichen Untersuchung auffallen.
Hier empfiehlt es sich, frühzeitig eine entsprechende Einschätzung der Kita und/oder des Kinderarztes einzuholen und sich damit NACH der schulärztlichen Untersuchung an den Schulpsychologischen Dienst zu wenden. Wenn dieser der Rückstellung zustimmt, wird das Schulamt dieser Empfehlung in der Regel auch folgen, sofern ein Kitaplatz vorhanden ist.
Wichtig ist in jedem Falle, dass für das zurückgestellte Kind ein Kitaplatz vorhanden ist, ansonsten stimmt das Schulamt der Rückstellung nicht zu, da auch das zurückgestellte Kind der Schulpflicht unterliegt, was durch den Besuch der Kita erfüllt ist. Das zurückgestellte Kind kann also nicht von Mama, Papa oder den Großeltern betreut werden!
Um den bestehenden Kitaplatz zu erhalten, müssen die Eltern rechtzeitig vor der Schulanmeldung mit der Kitaleitung sprechen, was sich idealerweise anbietet, wenn man für die Rückstellung auf die Einschätzung der Kita verweisen möchte.
Wenn die Kitaleitung den Platz vorhält, sollten die Eltern auf einer schriftlichen Garantie im Rahmen der Stellungnahme zur Rückstellung bestehen, die sie dem Schulamt mit vorlegen können.
Sofern ein Kitaplatz vorhanden ist und die Rückstellung vom Schulamt genehmigt wurde, erhalten die Eltern vom Jugendamt einen geänderten Kitagutschein, der dann bis zum Beginn des nächsten Schuljahres gültig ist. Diesen Gutschein müssen die Eltern bei der Kita einreichen, damit der verlängerte Betreuungsvertrag dann registriert werden kann.
I.d.R. wird eine Kita, die die Rückstellung empfiehlt, auch einen Kitaplatz für das Kind garantieren. Wenn das in Ausnahmefällen nicht möglich ist, müssten die Eltern eine andere Kita suchen, die das Kind im letzten Jahr betreut. Hier sollten Eltern dann tatsächlich abwägen, ob der Wechsel in eine andere Kita für ein Jahr besser für das Kind ist, als der Wechsel in die Schule.